النظام الأساسي (ألماني)

مؤسسة مستقبل فلسطين

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In der NAJDEH, soziale Hilfsorganisation für die Palästinenser e.V.

Präambel

Bildung ist das stabilste Fundament, auf dem ein junger Mensch die Zukunft bauen kann.
Jedoch aus verschiedenen Gründen, nicht zuletzt materieller Art, kommen viele Menschen nicht in den Genuss einer adäquaten Bildung. Um Menschen und Bildungsinstitutionen in materieller Not eine gute Bildung und finanzielle Sicherheit zu ermöglichen, ist das Ziel dieser Stiftung.

Die Stiftung wird gegründet in Gedenken an die Verstorbenen des Stifters:

Die Eltern: Hassan Abdulmajeed Hussein 1916 – 16.07.1991

Samiyyeh Saleh Alahmad 1920 – 18.07.1993

Der älteste Bruder: Farouk Hassan Hussein 17.12.1939 – 29.08.2002

Der Vetter: Dr. Phil. Ibrahim Lutuf Abdulmajeed 29.08.1954 – 06.06.2011

Die ersten drei bekamen kaum oder nur elementare Bildung; dennoch, oder gerade deswegen bemühten sie sich um die bestmögliche Bildung für ihre Kinder und für viele Andere und um die Förderung von Bildungsstätten. Der Vierte bildete als verantwortungsbewusster Gymnasiallehrer viele Generationen aus; gleichzeitig bildete er sich selbst weiter bis zur Promotion, die er, trotz schwerer Erkrankung, wenige Monate vor seinem Tod erhielt.

§ 1 Name, Rechtsform

  1. Die Zukunft Palästinas Stiftung mit Sitz in Hannover, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Sie ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung der NAJDEH, soziale Hilfsorganisation für die Palästinenser e.V. und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens in Palästina, Israel und Deutschland.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Zuwendungen an Schulen und Kindergärten in sozial schwachen Gegenden für Unterrichtsmaterialien, Einrichtung, Förderunterricht, Gesundheitsfürsorge.
    • Vergabe von Zinslosen Darlehn an bedürftige Studenten und Auszubildende zur Deckung von Studien- und Ausbildungskosten.
    • Finanzielle Förderung von Institutionen, wie Schulen und Nichtregierungsorganisationen und gemeinnützige Organisationen, die Veranstaltungen durchführen, die zur Verständigung und zum respektvollen Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Kulturen dienen. Dazu gehört auch die Förderung von Schüleraustauschprogrammen zwischen deutschen und palästinensischen Schulen.
  3. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Bildung, Erziehung und Kultur für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S.2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet. Das gestiftete Vermögen ist getrennt vom anderen Vermögen der NAJDEH e.V. als Treuhänderin zu verwalten.
  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
  3. Das Vermögen der Stiftung ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung und Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
  3. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen kann die Stiftung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel zur Vermögensausstattung zuwenden.
  4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsrat

  1. Gremium der Stiftung ist der Stiftungsrat.
  2. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern.
  3. Geborene Mitglieder sind der Stifter und eine von ihm benannte Person sowie ein Mitglied des Vorstands der Trägerorganisation als Vertreter/in des Treuhänders.
  4. Die geborenen Mitglieder können zwei weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder), wobei keiner von denen dem Vorstand der Trägerorganisation angehören soll. Die Wiederbestellungen sind zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Stiftungsratsmitgliedes wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt.
  5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte, eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der Vorsitzende des Stiftungsrates darf nicht der Vertreter der Trägerorganisation sein.
  6. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll der Stifterfamilie entstammen.
  7. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
  2. Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von der NAJDEH e.V. nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangen.
  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/e/ihr/e Stellvertreter/in anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder beteiligen.
  4. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.
  6. Wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen oder elektronischen (Email) Umlaufverfahren gefasst werden. Im Schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit der Anforderung zur Abstimmung.
  7. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel des Stiftungsrates.

§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

  1. Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zulassen, kann der Stiftungsrat jederzeit durch einfache Mehrheit die Fortsetzung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts beschließen. Zu Lebzeiten ist die Zustimmung des Stifters erforderlich. In diesem Fall gilt der Stifter zugleich als Stifter der rechtsfähigen Stiftung.
  2. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Stiftungsrat mit zwei Drittel Mehrheit einen neuen Stiftungszweck beschließen.
  3. Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Drittel des Stiftungsrates.
    Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein.
  4. Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung mit Mehrheit von zwei Drittel beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

§ 9 Trägerwechsel

Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbstständige Stiftung beschließen.

§ 10 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung

  1. an die NAJDEH e.V. , die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
    oder
  2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Bildung und Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Forschung.

§ 11 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

Hannover, der Stifter Dr. med. Ahmad Hussein

Hannover, der Vertreter des Trägers NAJDEH e.V.

Nasser Salha